Aufgaben der Feuerwehr

Retten - löschen- schützen - bergen

Das sind die klassischen Aufgaben der Feuerwehr. In dieser modernen Zeit gehört inzwischen weit mehr dazu, als nur Brände zu löschen. Technische Hilfe bei Verkehrsunfällen, Umwelteinsätze, Retten von Personen aus Höhen oder Tiefen und Tierrettung sind nur ein Auszug aus dem Aufgabenspektrum der Feuerwehr.

Die grundlegenden Aufgaben der Feuerwehr sind innerhalb des Logos dargestellt. Dieses Logo trägt den Titel "Retten, löschen, schützen, bergen" und symbolisiert die Hauptaufgaben jeder Feuerwehr. Die Feuerwehr hat sogenannte "Pflichtaufgaben" und "Kannaufgaben". Zu den Pflichtaufgaben gehört beispielsweise das Löschen von Schadfeuern oder die technische Hilfe bei einem Verkehrsunfall mit eingeklemmten Personen. Eine Kannaufgabe ist z. B. das Aufnehmen von Ölspuren (siehe unten § 2 FwG). Nur noch jeder dritte Alarm gilt der Bekömpfung von Schadenfeuern, der Rest der Einsätze ist unter dem Begriff "Technische Hilfe" zusammengefasst. Dazu gehören Menschenrettung (wie z. B. bei Verkehrs- oder Arbeitsunfällen), Naturkatastrophen, Umweltschutz (z. B. die Beseitigung von Ölspuren), oder die Bergung von Sachwerten.

Schon bei der Gründung der Freiwilligen Feuerwehren vor ca. 150 Jahren wurden Rechte, Pflichten, Aufgaben sowie das Verhalten der Feuerwehren innerhalb und außerhalb des Einsatzdienstes durch Statuten geregelt. In unserer heutigen, hochtechnisierten Gesellschaft mit ständig wechselnden Gefahren und unterschiedlich ausgeprägten Sozialbeziehungen haben Gesetze und Dienstvorschriften die früheren Statuten abgelöst. Der gute Geist der Feuerwehren, der sich treffend im überlieferten Spruch "Gott zur Ehr - dem Nächsten zur Wehr" widerspiegelt, ist glücklicherweise erhalten geblieben. Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Nächstenhilfe. Ihre Hauptaufgaben sind Menschenrettung, Brandbekämpfung bei Schadensfeuer und Schutz des einzelnen und des Gemeinwesens vor drohenden Gefahren bei öffentlichen Notständen.

§ 2 FwG (Feuerwehrgesetz) - Aufgaben der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr hat

  1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
  2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.

Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.

(2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden

  1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und
  2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache.

(3) Rechtsansprüche einzelner Personen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht begründet.

Der vollständige Text ist bspw. bei der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg zu finden.